Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 50

§ 50 – Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches.
  • Abweichungen von diesen Regelungen sind im Neunten Buch festgelegt.
  • Wenn keine abweichenden Regelungen bestehen, gelten die Vorschriften für das Verletztengeld.
  • Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt nach den genannten Paragraphen.
  • Es gibt spezifische Vorschriften für die Berechnung des Verletztengeldes, die hier ebenfalls Anwendung finden.